Am vergangenen 29. September wurde die königliche Verordnung 29/2020 über dringende Massnahmen bezüglich Telearbeit in der öffentlichen Verwaltung und Arbeitskräftepotential im nationalen Gesundheitssystem veröffentlicht. Es fällt auf, dass die Regelung der Telearbeit in einer privaten Firma ausgiebig und sehr detalliert durch den Erlass der königlichen Verordnung 28/2020 vom 22. September vollzogen worden war, während bei der öffentlichen Verwaltung ein einziger Artikel dafür reichte, nämlich die Einfügung des neuen Artikels 47b im revidierten Text des Gesetzes über die Dienstordnung für Beamten.
Die Absicht des Gesetzgebers scheint durchaus vorsätzlich zu sein, indem er die genaue Festlegung den Beamten und Arbeitskräften in gemeinsamer Verhandlungsrunde überlässt. So müssen die staatliche Verwaltung sowie diejenige der autonomen Regionen, der Gemeinderäte, der Provinzen, der Inselräte und der Stadträte jeweils verhandeln, wie sie die Verordnung in jedem Verwaltungsbereich zur Anwendung bringen.
Königliche Gesetzesverordnung 29/2020 vom 29. September über dringende Massnahmen bezüglich Telearbeit in der öffentlichen Verwaltung und Arbeitskräftepotential im nationalen Gesundheitssystem zur Bekämpfung der durch COVID-19 verursachten Gesundheitskrise.
Artikel 1. Abänderung des revidierten Textes des Gesetzes über die Dienstordnung für Beamten, verabschiedet durch königliche Rechtsverordnung 5/2015 vom 30. Oktober.
«Article 47 b. Telearbeit.
1. Als Telearbeit wird die Art bezeichnet, Dienstleistungen aus der Ferne ausserhalb der Räumlichkeiten der Verwaltungsbehörde durch die Benutzung von Informatik- und Kommunikationstechnologien zu erbringen, wobei die sachliche Kompetenz der Arbeitsstelle im Rahmen der Möglichkeiten der jeweiligen Dienststelle sichergestellt ist.
2. Das Erbringen von Dienstleistungen durch Telearbeit muss ausdrücklich genehmigt sein und ist mit Anwesenheitsdienst verträglich. Auf jeden Fall ist diese Arbeitsweise freiwillig und kann ausser unter besonderen, gerechtfertigten Umständen rückgängig gemacht werden. Sie findet unter Beachtung der in dieser Dienstordnung vorgegebenen Regeln zum Arbeitsablauf statt, die Gegenstand der gemeinsamen Verhandlung im jeweiligen Bereich unter Berücksichtigung objektiver Kriterien hinsichtlich des Zugangs zu dieser Art von Dienstleistung sein werden.
Die Telearbeit soll zu einer besseren Organisation der Arbeit durch die Feststellung von Zielsetzungen und die Bewertung deren Erfüllung führen.
3. Das Personal, das durch Telearbeit seinen Dienst leistet, hat die gleichen in dieser Dienstordnung aufgeführten individuellen und gemeinsamen Pflichten und Rechte wie das restliche Personal, das durch persönliche Anwesenheit Dienst leistet, einschliesslich der Regeln über die Arbeitsunfallverhütung, sofern zutreffend und mit Ausnahme der Fälle, in welchen die Risiken mit der persönlichen Anwesenheit einherhgehen.
4. Die öffentliche Verwaltung wird die in dieser Arbeitsweise diensttuenden Personen mit den zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen technologischen Mitteln ausstatten und diese instandhalten.
5. Die Arbeitskräfte im Dienste der öffentlichen Verwaltungsbehörden unterliegen in Fragen der Telearbeit dieser Dienstordnung und den Regeln zu deren Durchführung.»